Gewerbebewilligung / Gewerbeschein in Liechtenstein
Das liechtensteinische Gewerberecht ist grossteils sehr liberal ausgestaltet und ermoeglicht rasche und umfangreiche Gewerbebewilligungen (Gewerbeschein).
Die Gewerbebewilligungen werden fuer anmeldepflichtige (ohne Befaehigungsnachweis) und bewilligungspflichtige (mit Befaehigungsnachweis) Gewerbe vergeben und sind nur dann erforderlich, wenn die gewerbliche Taetigkeit in Liechtenstein ausgeuebt werden soll.
Fuer eine Unternehmensgruendung und unternehmerische Taetigkeit, bei der die gewerbliche Taetigkeit nicht in Liechtenstein ausgeuebt werden soll, ist keine liechtensteinische Gewerbebewilligung erforderlich (sog. Sitzunternehmen).
EU (EWR) Buerger haben auch in Liechtenstein einen ganz besonderen Statuts und werden auch hinsichtlich der Gewerbebewilligungen weitgehend wie Inlaender behandelt.
Vor einer Einreichung der Gewerbebewilligung ist zu beachten bzw. an Unterlagen beizubringen:
- Einreichung der Unterlagen ausschliesslich in deutscher Sprache, fremdsprachige Diplome etc. sind beglaubigt uebersetzen zu lassen,
- Fuer die gewerbliche Ausuebung der Taetigkeit im Inland ist eine Betriebsstaette nachzuweisen, die fuer diese Zwecke geeignet ist (dies erfolgt idR durch einen Mietvertrag, Eigentumsnachweis),
- Vorlage der Kopie eines gueltigen Reisepasses des Antragstellers bzw. des Geschaeftsfuehrers (bei juristischen Personen ist immer ein Geschaeftsfuehrer zu benennen, der hauptamtlich im Betrieb taetig ist),
- Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges bzw. eines Leumundzeugnisses (nicht aelter als 3 Monate),
- Vorlage eines aktuellen Auszugs aus der Exekutionsliste / Betreibungsliste der letzten fuenf Jahre (nicht aelter als 3 Monate),
- Bestaetigung des amtlichen Wohnsitzes (falls dieser im EU-Ausland liegt, ist eine inlaendische Zustelladresse zu benennen),
- Nachweis der ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache (nur bei Bedarf),
- Einholung einer Genehmigung des Auslaender- und Passamtes zur Ausuebung des Gewerbes durch Personen, die nicht FL-Buerger sind,
Bitte beachten:
Eine liechtenstenische Gewerbebewilligung bedeutet nicht automatisch die Befugnis, sich auch in Liechtenstein niederzulassen (Wohnsitznahme)!
Hierzu ist, entgegen den Bestimmungen des EWR-Vertrages, fuer Liechtenstein eine Sondergenehmigung erforderlich (es gilt fuer Liechtenstein eine unbefristete Ausnahmegenehmigung von der Personenverkehrsfreizuegigkeit).
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