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Upload: 07.04.2006
Update: 10.08.2007


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-> Information - Aktiengesellschaften

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Fiduzia Treuhand und Services, Trust, Treuhand, Geldservices, Beratung und Hilfe

Die Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (AG) eignet sich besonders fuer Dachorganisationen, Tochtergesellschaften und operative Gesellschaften.
Sie ist weniger geeignet fuer die allgemeine Vermoegensverwaltung oder die Vermoegenssicherung

Die Aktiengesellschaft ist in Liechtenstein und der Schweiz als FamilienAG weit verbreitet und ersetzt weitgehend die Ges.m.b.H. als Rechtsinstrument.

Das Grundkapital betraegt in Liechtenstein fuer eine AG nur CHF 50.000,-- (= EURO 35.000,--).
Zu den Gruendungskosten und laufenden Kosten: »KOSTEN« anklicken.

Sowohl Inhaberaktien als auch Namensaktien oder Stimmrechtsaktien sind in Liechtenstein und Schweiz zulaessig. Ein Mindestnominalwert ist nicht vorgeschrieben.
Die Uebertragung von Inhaberaktien ist an keine Formvorschrift gebunden.

Organe der AG sind

  • die Generalversammlung als oberstes Organ, dass jaehrlich mindestens einmal formell zusammentritt,
  • der Verwaltungsrat, der die Geschaefte leitet und fuehrt,
  • die Kontrollstelle, die den Jahresabschluss ueberprueft und der Generalsversammlung berichtpflichtig ist.


(Die liechtensteinische und die schweizerische AG folgen dem monistischen System, es kann jedoch jederzeit en Aufsichtsrat oder ein anderes Organ ergaenzend eingerichtet werden (wie in Oesterreich und Deutschland zwingend gefordert).

Bei liechtensteinischen und auch oesterreichischen Unternehmensformen ist es nicht erforderlich (wie z.B. nach § 80 Abs 1 dAktienG oder § 35a Abs 1 dGmbHG) den Geschaeftsfuehrer, Vorstandsmitglieder oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf dem Geschaeftspapier anzufuehren.

Eine Arbeitnehmerbeteiligung an der Verwaltung ist bei der AG nach liechtensteinischem und schweizerischem Recht nicht obligatorisch, wenn dies nicht in den Satzungen ausdruecklich von den Gruendern vorgesehen wird).

Die Bilanz ist von der Kontrollstelle jaehrlich an die liechtensteinische Steuerverwaltung in deutscher Sprache abzugeben. Die von der Revisionsstelle genehmigte Jahresrechnung und der Gewinnverteilungsbeschluss muss innerhalb von 15 Monaten dem Oeffentlichkeitsregister vorgelegt werden. Kleine AG (Bilanzsumme unter CHF 5,55 Mio oder Umsatz unter CHF 11,1 Mio oder weniger als 50 Arbeitnehmern) muessen nur eine verkuerzte Bilanz vorlegen (keine Erfolgsrechnung, kein Jahresbericht, kein Revisionsbericht). Mittelgrosse AG (Bilanzsumme CHF 5,55 bis 22,2 Mio, Umsatz zwischen CHF 11,1 Mio bis 44,4 Mio oder 50 bis 250 Arbeitnehmer) koennen eine verkuerzte Jahresabrechnung einreichen. Der Jahresbericht muss nicht eingereicht, sondern kann am Gesellschaftssitz aufgelegt werden (Hauspublizitaet).
Diese Rechnungslegungsvorschriften erfolgten im Zuge der Umsetzung der 4., 7. und 8. EU-Gesellschaftsrichtlinie im EWR. Holdinggesellschaften, die

  • nicht in die Verwaltung der Tochtergesellschaften eingreifen,
  • ihr Stimmrecht bei der Wahl der Organe der Tochtergesellschaft nicht ausueben, und
  • allfaellige Darlehen nur an Tochtergesellschaften gewaehren,

sind von der Konsolidierungspflicht ausgenommen.

Die Steuerbelastung ist in Liechtenstein gering. Sie betraegt 1 Promille vom Kapital und offenen Reserven, mindestens jedoch CHF 1.000,-- / EURO 667,--. Es gibt keine Ertragssteuer und oder Erwerbsteuer.

Gewinne unterliegen in Liechtenstein keiner Besteuerung.

Es gibt in Liechtenstein anlaesslich der Gewinnausschuettung die sogenannte Couponsteuer als Quellensteuer.

+++ Fiduzia Treuhand und Services +++ Trust ¦ Treuhand ¦ Geldservices ¦ Finanz-Verwaltung ¦ Unternehmensservice ¦ Stiftungen ¦ Beratung +++

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