Die Europaeische Aktiengesellschaft
Societas Europeae (SE)
Die Europaeische Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) eignet sich besonders fuer Dachorganisationen und Holdingfunktionen fuer grenzueberschreitende Taetigkeiten aber auch operative Taetigkeiten.
Diese erste "richtige" europaeische supranationale Gesellschaftsform wurde vom Rat 2001 (VO 2157/2001/EG) geschaffen und kann seit Oktober 2004 gegruendet werden.
Die Europaeische Aktiengesellschaft (SE) ist die erste Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersoenlichkeit, kann den Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten verlegen, mit anderen SE verschmolzen, verbunden oder abgespalten werden etc.
Mindestkapital € 120.000,-- (CHF 200.000,--). Freie Sitzwahl in EU- und in EWR-Staaten. Durch eine Verlegung des Verwaltungssitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, kann die bisherige Verwaltungsstruktur und Gesellschaft ohne Neugruendung erhalten bleiben.
An die Stelle der komplexen und unterschiedlichen Strukturen der Aktiengesellschaften nach nationalem Recht eines der 27 Unionsmitgliedstaaten kann nun eine Gesellschaft mit einfacheren Strukturen, die dem Binnenmarkt besser entsprechen, treten.
Die SE wird
gegruendet.
Eine SE kann nunmehr europaweit durch unselbstaendige Niederlassungen taetig werden. Tochtergesellschaften sind nicht mehr erforderlich.
Organe der SE sind verschieden ausgestaltbar.
Bei einem monistischen System nur mit einem Verwaltungsorgan (Board-Modell), oder im dualistischen System mit einem Verwaltungsorgan und einem Aufsichtsorgan.
Die Mitbestimmung von Arbeitnehmern (in Deutschland und Oesterreich bisher die Regel) ist bei der SE mit den Arbeitnehmern frei verhandelbar (in Liechtenstein und der Schweiz ist die Arbeitnehmerbeteiligung in Aktiengesellschaften nicht obligatorisch).
Bei mangelnder Einigung kommt die gesetzliche Regelung des Sitzstaates zur Anwendung.
Die SE wird in dem EU- bzw. EWR-Staat registriert, in dem sie den Sitz gewaehlt hat. Der Zusatz »SE« ist der Firmenbezeichnung voran- oder nachzustellen.
Die Bilanz ist von der Kontrollstelle jaehrlich an die Steuerverwaltung/Finanzbehoerde in der entsprechenden Landessprache abzugeben, in dem die SE den Sitz hat.
Die Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaften in eine SE ist steuerrechtlich unproblematisch, da die Identitaet des Rechtstraegers fortbesteht und somit keine ertragssteuerlichen Konsequenzen entstehen.
Bei der liechtensteinischen und auch oesterreichischen SE-Unternehmensform ist es nicht erforderlich (wie z.B. nach § 80 Abs 1 dAktienG oder § 35a Abs 1 dGmbHG) den Geschaeftsfuehrer, Vorstandsmitglieder oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf dem Geschaeftspapier anzufuehren.
Die Steuerbelastung ist fuer eine SE insbesondere in Liechtenstein gering. Sie betraegt dort nur 1 Promille vom Kapital und offenen Reserven, mindestens jedoch CHF 1.000,-- / EURO 667,--. Es gibt keine Ertragssteuer und oder Erwerbsteuer.
Gewinne unterliegen keiner Besteuerung.
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