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Unsere Services kurz zusammengefasst:


Firmengruendungen
Nachlassverwaltung
Nachlassplanung

Steueroptimierungen
Nachfolgeregelungen
Vermoegensverwaltung
Vermoegenstransfer
Unternehmensberatung
Haftungsvorbeugung
Treuhandschaft

weiters:

Ausarbeitung von Gutachten und Expertisen

Beratung und Hilfe und Kontrollen

Plausibilitaetsberechnungen










































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Upload: 07.04.2006
Update: 10.08.2007


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-> Information - Ges.m.b.H.

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Fiduzia Treuhand und Services, Trust, Treuhand, Geldservices, Beratung und Hilfe

Gesellschaft mit beschraenkter Haftung, GesmbH, GmbH,

Die Gesellschaft mit beschraenkter Haftung (GmbH, Ges.m.b.H.) eignet sich besonders operative Gesellschaften und den Verbund in einem grenzueberschreitenden Konzern zur Steueroptimierung.
Sie ist weniger geeignet fuer die allgemeine Vermoegensverwaltung oder die Vermoegenssicherung

Die GmbH. nach liechtensteinischem Recht ist besonders geeignet um eine laufenden kostenguenstigen Betrieb zu ermoeglichen. Viele Nachteile der englischen private Limited Company (Ltd.) finden sich bei der GesmbH. nicht bzw. nicht in diesem Ausmass.
Um die Nachteile der englischen Private Limited Company (Ltd.) zu sehen, klicken Sie hier.

Einziger vermeintlicher Vorteil der englischen Limited Company (Ltd.) ist, dass das Stammkapital auch nur 1 Pfund Sterling betragen kann.
Als Schutz fuer die Glaeubiger einer Ltd. bestehen aber nach englischem Recht gut ausgebildete, direkte Durchgriffsrechte auf die Gesellschafter und den Geschaeftsfuehrer, wenn diese von der Ueberschuldung der Ltd. wussten oder wissen mussten.
Damit ist die Haftungsbeschraenkung der englischen Limited Company (Ltd.) hinfaellig.

Vorteile der GesmbH.

  • Sachwerte koennen sehr weitgehend (bis 100%) und unbuerokratisch eingebracht werden (in Liechtenstein und der Schweiz erfolgt die Bewertung der Sacheinlage teilweise durch die Gesellschafter selbst),
  • geringeres Gruendungskapital als bei der Aktiengesellschaft (in Liechtenstein muessen nur 20% Kapital in bar oder 100% als Sacheinlage eingebracht sein),
  • volle Verzinsung des eingebrachten Kapitals moeglich (in Liechtenstein)
  • Gruendungskapital kann zur operativen Taetigkeit sofort nach der Gruendung wieder herangezogen werden,
  • Rechtsform international anerkannt,
  • Haftungsrisiken sind abschaetzbar,
  • Anteile koennen aehnlich wie Aktien behandelt werden
  • schnelle Gruendung moeglich (keine persoenliche Anwesenheit des/der Gruender erforderlich),
  • Betrieb durch eine Person moeglich (Einmann-Ges.m.b.H. durch Abtretung des Anteils),
  • Geschaeftstaetigkeit und Niederlassungen ohne Probleme sowohl in der EU, EWR als auch in der Schweiz (Zollvertrag Schweiz-Liechtenstein) moeglich,
  • in der Schweiz und Liechtenstein geringe Steuerbelastung (auch fuer ruhende Unternehmen),
  • jeder deutschsprechende Geschaeftsmann (-frau) bzw. Geschaeftsfuehrer kann sich selbst ohne Probleme bei den Behoerden vertreten, sich schriftlich und muendlich aeussern,


Grundkapital CHF 30.000,-- (EURO 20.000,--) oder der entsprechende Gegenwert in einer anderen auslaendischen Waehrung oder als Sacheinlage (Bewertung der Sacheinlage kann durch die Ges.m.b.H.-Gesellschafter selbst). Das Grundkapital muss zu 100% einbezahlt werden (Sacheinlagen zu 100% eingebracht werden).
Zu den Gruendungskosten und laufenden Kosten: »KOSTEN« anklicken.
Der Mindestwert eines Anteils betraegt EURO 33,--. Maximal sind ohne Bewilligung 30 Gesellschafter zulaessig.

Die Uebertragung von Gesellschafteranteilen ist nur an ganz wenig Formvorschrift gebunden.

Organe der GmbH. sind

  • die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ, dass jaehrlich mindestens einmal formell zusammentritt (es kann aber auch ein anderes oberstes Organ nach dem Willen der Gesellschafter eingerichtet werden),
  • der oder die Geschaeftsfuehrer, welche(r) die Geschaefte leitet(n) und fuehrt(en),
  • die Kontrollstelle (Revisionsstelle), die den Jahresabschluss ueberprueft und der Gesellschafterversammlung berichtpflichtig ist.


  • Weitere Organe koennen eingerichtet werden


Bei liechtensteinischen und auch oesterreichischen Unternehmensformen ist es nicht erforderlich (wie z.B. nach § 80 Abs 1 dAktienG oder § 35a Abs 1 dGmbHG) den Geschaeftsfuehrer, Vorstandsmitglieder oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf dem Geschaeftspapier anzufuehren.

Die Bilanz ist von der, von der Gesellschaft ausgewaehlten, Kontrollstelle jaehrlich an die liechtensteinische Steuerverwaltung in deutscher Sprache abzugeben.

Die Steuerbelastung ist in Liechtenstein gering. Sie betraegt 1 Promille vom Kapital und offenen Reserven, mindestens jedoch CHF 1.000,-- / EURO 667,--. Es gibt keine Ertragssteuer und oder Erwerbsteuer.
Gewinne unterliegen in Liechtenstein keiner Besteuerung.

+++ Fiduzia Treuhand und Services +++ Trust ¦ Treuhand ¦ Geldservices ¦ Finanz-Verwaltung ¦ Unternehmensservice ¦ Stiftungen ¦ Beratung +++

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