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Unsere Services kurz zusammengefasst:


Firmengruendungen
Nachlassverwaltung
Nachlassplanung

Steueroptimierungen
Nachfolgeregelungen
Vermoegensverwaltung
Vermoegenstransfer
Unternehmensberatung
Haftungsvorbeugung
Treuhandschaft

weiters:

Ausarbeitung von Gutachten und Expertisen

Beratung und Hilfe und Kontrollen

Plausibilitaetsberechnungen




































































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Upload: 07.04.2006
Update: 10.08.2007


Hintergrundbild

-> Information - Stiftung nach liechtensteinischem Recht

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Fiduzia Treuhand und Services, Trust, Treuhand, Geldservices, Beratung und Hilfe

Stiftungen (Fondation)

Stiftungen sind wieder als langfristige Anlage- und Beteiligungsform, Nachlass- und Nachfolgeregelungsinstrument in der (Be-)Achtung vieler Juristen und Steuer- und Wirtschaftsberater hoch gestiegen und erfreuen sich grosser Beliebtheit. Insbesondere die Nachlassspaltung, wenn Vermoegen unterschiedlichen erbrechtlichen Vorschriften unterliegen (zB bei der Erbrechtsteilung von Grundstuecke in mehreren europaeischen Laendern), kann durch eine Stiftung wirksam verhindert werden.

Jede natuerliche und juristische Person kann alleine oder zusammen mit anderen eine Stiftung errichten. Stiftungen koennen nach schweizerischem, liechtensteinischem oder oesterreichischem Recht auch in vielfaeltiger Weise gegruendet und eingesetzt bzw. ausgestaltet bzw. den jeweiligen Beduerfnissen angepasst werden. Der Gestaltungsspielraum ist weitgehend der Privatautonomie der Gruender ueberlassen, jedoch besteht weniger Freiraum als bei der privatrechtlichen Anstalt nach liechtensteinischem Recht.

Die Stiftung eignet sich weniger fuer gewerbliche und kaufmaennische Taetigkeiten. In Liechtenstein darf ein Gewerbe nach kaufmaennischer Art von einer Stiftung nur betrieben werden, wenn dies der Erreichung eines nicht-wirtschaftlichen Zweckes dient oder der Art oder dem Umfang nach nur die Haltung von Beteiligungen an einem kaufmaennischen Betrieb erfordert.

Stiftungen koennen als reine Familienstiftungen (auch zur Unternehmensfuehrung), gemischte Familienstiftungen, gemeinnuetzige Stiftungen, Personalfuersorgestiftung, als kirchliche Stiftungen etc. etc. errichtet werden. Besondere Eigenheit der Stiftung ist die einmalige Zweckbestimmung des Vermoegens.
Reine Familienstiftungen dienen der Bestreitung der Kosten fuer Erziehung und Bildung, Ausstattung und Unterstuetzung, Unterhalt etc. einer oder mehrerer genau umgrenzten Familie(n). Die Familienstiftung untersteht in Liechtenstein keiner regulaeren, staatlichen Aufsicht (wohl aber in der Schweiz und Oesterreich) und kann auch der Stifter selbst sich beguenstigen.
Die Familienstiftung dient vor allem dazu, das Familienvermoegen zu erhalten, Zersplitterungen und Erbteilungen zu vermeiden, die Familienbande auch in zukuenftigen Generationen zu staerken.
Gemischte Familienstiftungen (Doppelstiftung) dienen, neben den Zwecken der reinen Familienstiftung auch karitativen, kuenstlerischen, wissenschaftlichen, sozialen Zwecken. Durch diese Stiftungen kann zB der Stifter sich ein »lebendiges Denkmal« setzen oder einer gemeinnuetzigen Organisation einen stablien, jahrzehntelang funktionierenden Rahmen und funktionierende Organisation geben.
Gemeinnuetzige Stiftungen dienen karitativen, kuenstlerischen, wissenschaftlichen, sozialen Zwecken. Diese unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der behoerdlichen Aufsicht.
Kirchliche Stiftungen dienen ausschliesslich Zwecken der Kirche und unterstehen (in Liechtenstein) nur deren Aufsicht.

Die Stiftung kann stiftungsaehnliche Zuege aufweisen oder aehnlich einer Koerperschaft ausgestaltet werden. Dadurch koennen zB Familienstiftungen auch zum professionellen Management von Unternehmen und als Holding eingesetzt werden, ohne die Eigentumsverhaeltnisse anzutasten.

Die Stiftung wird mit einem genau bestimmten Vermoegen fuer einen bestimmten Zweck mit bestimmten Beguenstigten errichtet. Der Stifter kann sich waehrend seiner Lebenszeit bestimmte Rechte ausschliesslich vorbehalten (z.B. Bestellung der Stiftungsraete, Kurator, Regelung von Statuten/Beistatuten/Regelements, Anweisung an wen Beguenstigungen auszubezahlen sind und an wen nicht etc.).
Die Stiftung wird durch die Ausstellung der Gruendungsurkunde durch den Stifter errichtet. Darin wird der Name, der Sitz, der Zweck der Stiftung, das Stiftungsvermoegen und die Organisation grundsaetzlich geregelt. Daher ist besonders der richtigen Ausgestaltung der Stiftung besonderer Augenmerk zu schenken. Nur die stiftungsurkunde selbst ist zu hinterlegen, nicht weitere Regelungen (Beistatuten). In Liechtenstein sind nur Stiftungen eintragungspflichtig, die eine Gewerbe nach kaufmaennischer Art betreiben.
Alle anderen Stiftungen muessen nur die Gruendungsdokumente (Satzung) im liechtensteinischen Oeffentlichkeitsregisteramt hinterlegen.
Die Einsicht in das Stiftungsregister beim liechtensteinischen Oeffentlichkeitsregister ist nur gegen den Nachweis eines berechtigten Interesses moeglich. Es wird weitgehend nur ueber die Existenz oder Nichtexistenz einer Stiftung Auskunft erteilt. Hinterlegte Urkunden sind nicht oeffentlich zugaenglich. Amtsbestaetigungen ueber den Bestand einer Stiftung werden nur am Organe der Stiftung ausgestellt, nicht an andere Personen.

Das Mindestkapital betraegt in Liechtenstein CHF 30.000,-- (EURO 20.000,--) oder der entsprechende Gegenwert in einer anderen auslaendischen Waehrung. Bei hinterlegten (nicht eingetragenen) Stiftungen ist der Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals nur im Zweifelsfall zu erbringen. Ein genereller Nachweis ist nicht erforderlich.
Zu den Gruendungskosten und laufenden Kosten: »KOSTEN« anklicken.

Die Stiftung eignet sich auch fuer kleinere Vermoegenswerte. Um aus ihr einen (zB steuerlichen oder erbrechtlichen) Nutzen zu ziehen, muss man nicht Millionaer sein. Zustiftungen (Erweiterungen des Stiftungsvermoegens) sind jederzeit moeglich.

Das oberste Organ der Stiftung ist/sind der oder die Stifter. In ihnen vereinigen sich zu Lebzeiten alle Herrschaftsrechte.

Die Verwaltung obliegt dem Stiftungsrat. Der Stifter kann die Taetigkeit des Stiftungsrates durch eine unabhaengige Kontrollstelle ueberwachen lassen oder selbst direkt verbindliche Anweisungen geben.

Weitere Organe koennen eingerichtet werden.

Wird ein kaufmaennisches Gewerbe betrieben, so muss eine unabhaengige Kontrollstelle bestellt werden und muss die Jahresabrechnung (Bilanz) von der Kontrollstelle geprueft bei der Steuerverwaltung/Finanzbehoerde eingereicht werden.

Die Stiftung kann auch fuer Holdingfunktionen , besonders geeignet als Finanzholding, eingesetzt werden.

Besteht ein solches Gewerbe nicht, besteht nur bei freiwillig eingetragenen Stiftungen eine Deklarationspflicht (jaehrliche Vermoegensaufstellung der Aktiva und Passiva und die Erklaerung gegenueber dem Oeffentlichkeitsregister, dass kein Gewerbe nach kaufmaennischer Art betrieben wird).

Liechtensteinische Stiftungen, deren Satzung nur hinterlegt sind, muessen keine Bilanz vorweisen, Buecher fuehren oder ihr Vermoegen deklarieren.

Beguenstigte der Stiftung muessen auf eine geeignete Art bezeichnet werden oder bestimmbar sein (z.B. die Familie XYZ in ABC).

Bei Stiftungen ist es nicht erforderlich den Geschaeftsfuehrer, die Stiftungsraete oder den Vorsitzenden des Stiftungsrats etc. auf dem Geschaeftspapier anzufuehren.

Die Steuerbelastung ist in Liechtenstein gering. Sie betraegt 1 Promille vom Kapital und offenen Reserven, mindestens jedoch CHF 1.000,-- / EURO 667,--. Ab einem Stiftungsvermoegen von CHF 2.000.000,-- bis CHF 10.000.000,-- (EURO 6.666.666,--) betraegt diese Steuerlast noch 0,0075% und wird stufenweise berechnet. Ueber einem Stiftungsvermoegen von CHF 10.000.000,-- betraegt die Steuerlast nur noch 0,005%.
Es gibt keine Ertragssteuer und oder Erwerbsteuer. Eine Erbersatzsteuer wie in Deutschalnd gibt es in Liechtenstein, Oesterreich und der Schweiz nicht.
Erzielte Gewinne und Ausschuettungen an Beguenstigte sind steuerlich neutral.

+++ Fiduzia Treuhand und Services +++ Trust ¦ Treuhand ¦ Geldservices ¦ Finanz-Verwaltung ¦ Unternehmensservice ¦ Stiftungen ¦ Beratung +++

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