Anstalten privaten Rechts (Etablissement)
Die private Anstalt nach liechtensteinischem Recht ist eine der oesterreichischen oeffentlich-rechtlichen Anstalt nachgeformte, sehr flexible Unternehmensform, die auch Privatpersonen zur Verfuegung steht.
Diese Form des Unternehmens gibt es nur in Liechtenstein. In bestimmten Bereichen kann sie mit der Ein-Mann-Ges.m.b.H. verglichen werden.
Der Grossteil der gewerblich taetigen Unternehmen in Liechtenstein ist in dieser Rechtsform ausgebildet.
Anstalten koennen nach liechtensteinischem Recht in vielfaeltiger Weise gegruendet und eingesetzt bzw. ausgestaltet werden. Der Gestaltungsspielraum ist weitgehend der Privatautonomie der Gruender ueberlassen (hohe Flexibilitaet).
Die Anstalt kann stiftungsaehnliche Zuege aufweisen oder aehnlich einer Koerperschaft (z.B. Ges.m.b.H. oder Aktiengesellschaft) ausgestaltet werden.
Das Mindestkapital betraegt CHF 30.000,-- (= EURO 20.000,--) oder der entsprechende Gegenwert in einer anderen auslaendischen Waehrung.
Zu den Gruendungskosten und laufenden Kosten: »KOSTEN« anklicken.
Das oberste Organ der Anstalt ist/sind der oder die Gruender. In ihnen vereinigen sich die Herrschaftsrechte, die mit einer Zessionserklaerung auch an andere Personen uebertragen werden koennen.
Ebenso koennen die Gruender ganz oder teilweise Vermoegensrechte anderen Personen (als den Gruendern) uebertragen werden (sogenannte »Beguenstigte«).
Die Verwaltung obliegt dem Verwaltungsrat.
Wird ein kaufmaennisches Gewerbe betrieben, so muss eine unabhaengige Kontrollstelle bestellt werden.
Weitere Organe koennen eingerichtet werden.
Wird ein Gewerbe nach kaufmaennischer Art betrieben oder durch die Statuten ermoeglicht, so muss die Jahresabrechnung (Bilanz) von der Kontrollstelle geprueft und bei der Steuerverwaltung eingereicht werden (Buchfuehrungspflicht).
Ein kaufmaennisches Gewerbe kann z.B. sein: Handels- Finanz- und Rechtsgeschaefte jeglicher Art, Vermoegensverwaltung, Beteiligung an anderen Unternehmen, Uebernahme von Vertretungen, Erwerb, Verkauf, Verwaltung und Verwertung von Liegenschaften, Patenten, Lizenzen oder anderer Schutzrechte sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsgeschaefte.
Auch als Holding (Stammhaus - Führungsholding oder Finanzholding) ist die Anstalt geeignet.
Besteht ein solches Gewerbe nicht (Anstalt mit nichtkommerzieller Taetigkeit), besteht nur eine Deklarationspflicht (jaehrliche Vermoegensaufstellung der Aktiva und Passiva und die Erklaerung gegenueber dem Oeffentlichkeitsregister, dass kein Gewerbe nach kaufmaennischer Art betrieben wird).
Eine nicht-kommerzielle Taetigkeit ist z.B. die Anlage und Verwaltung des eigenen Vermoegens der Anstalt, insbesondere der Erwerb von Immobilien, Wertschriften, Beteiligungen, Rechten sowie die Durchfuehrung aller mit diesem Zweck in Verbindung stehenden Geschaeften aller Art.
Bei liechtensteinischen und auch oesterreichischen Unternehmensformen ist es nicht erforderlich (wie z.B. nach § 80 Abs 1 dAktienG oder § 35a Abs 1 dGmbHG) den Geschaeftsfuehrer, Vorstandsmitglieder oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf dem Geschaeftspapier anzufuehren.
Die Steuerbelastung ist in Liechtenstein gering. Sie betraegt 1 Promille vom Kapital und offenen Reserven, mindestens jedoch CHF 1.000,-- / EURO 667,--. Es gibt keine Ertragssteuer und oder Erwerbsteuer.
Erzielte Gewinne und Ausschuettungen an Beguenstigte sind steuerlich neutral.
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