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Upload: 07.04.2006
Update: 10.08.2007


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Fiduzia Treuhand und Services, Trust, Treuhand, Geldservices, Beratung und Hilfe

Trust

Die Treuhaenderschaft nach liechtensteinischem Recht ist eine an den anglo-amerikanischen Raum angelehnte Rechtsfigur (Trust-Settlement) mit starken germanischen Zügen (Treuhand) und romanistischen Einflüssen (Fiduzia), die in Kontinentaleuropa in dieser Form nur in Liechtenstein eingefuehrt wurde.

Der Ursprung dieser Einrichtung (Trust) liegt in England zur Zeit des Mittelalters und der Zeit der Kreuzzuege.
Der sich an einem Kreuzzug beteiligende angelsaechsische Krieger uebergab sein Vermoegen und alle Rechte treuhaenderisch einem zurueckbleibenden Vertrauten (meist einem Familienmitglied oder einem Freund), der dieses nunmehr als persoenliches Eigentum zu verwalten und zu vermehren hatte. Zu den uebertragenen Rechten gehoerte auch die Moeglichkeit des Vertrauten ueber die Rechtsverhaeltnisse zurueckgebliebene Familie des Abwesenden verbindlich zu entscheiden (z.B. ueber die Ausbildung der Kinder).
Eine direkte Anweisung durch den Kreuzzuegler, welche wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen in einem konkreten Fall waehrend seiner Abwesenheit getroffen werden sollten, konnte dieser wegen seiner langjaehrigen Abwesenheit ja nicht erteilen. Auch war das Ergebnis des Kreuzzuges sehr unsicher, insbesondere, ob der daran teilnehmende ueberhaupt zurueckkehren wird.

Auch wurde bedingt durch das englische Erbrecht der damaligen Zeit, welches eine Weitergabe von Grund und Boden nur sehr eingeschraenkt ermoeglichte, diese Rechtsfigur angewendet, um Immobilien in der eigenen Familien weitergeben zu koennen.
Der Trust wurde in England durch die Equity-Rechtsprechung (ausserordentliche Rechtsprechung des Koenigs) anerkannt und geschuetzt.

In Liechtenstein ist die Treuhaenderschaft aehnlich wie die Stiftung einsetzbar. Es besteht jedoch keine Zweckwidmung des Vermoegens und keine eigene juristische Person oder eine Personengesellschaft.

In der Treuhaenderschaft wird vom Treugeber (Trustor) dem Treuhaender (Trustee) bewegliches oder unbewegliches Vermoegen oder ein Recht uebergeben. Es wird eine Treuhandurkunde (Trust Deed) ausgestellt. Der Treuhaender hat nun die Verpflichtung dieses Vermoegen (Treugut) im eigenen Namen und als selbstaendiger Rechtstraeger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter zu verwalten und zu verwenden.
Der Trust eignet sich daher vorzueglich iVm einer operativen Einrichtung, zum Schutz von Vermoegenswerten, in dem die rechtmaessige Eigentuemerschaft oder ein Nutzungsrecht von einer beguenstigten Eigentuemerschaft getrennt wird.

Waehrend die Stiftung eine eigenstaendige juristische Person darstellt, handelt es sich bei der Treuhaenderschaft um eine »schuldrechtliche« Verpflichtung.

Die Treuhaenderschaft wird durch die vertragliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhaender gegruendet. Dabei muss bereits festgelegt werden, wer grundsaetzlich beguenstigt werden soll.
Der Hinterlegung der Treuurkunde (Vertrag) beim Oeffentlichkeitsregister kommt keine weitere rechtliche Bedeutung zu. Auskunft ueber die Hinterlegung wird nicht gegeben.

Die Treuhaenderschaft kann in Liechtenstein freiwillig im Oeffentlichkeitsregister eingetragen werden.
Treuhaenderschaften, die laenger als ein Jahr andauern, sind registrierungspflichtig und werden sodann wie Anstalten, Stiftungen etc. besteuert. Eine zeitliche Befristung fuer die Treuhhaenderschaft (wie in England auf 30 Jahre) gibt es in Liechtenstein nicht.
Die Anmeldung zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister hat zu enthalten:
a) Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
b) Datum der Errichtung des Treuhandverhältnisses;
c) Dauer des Treuhandverhältnisses;
d) Name, Vorname und Wohnort bzw. Firma und Sitz des Treuhänders.

Im Gegensatz zur Stiftung ist bei der Treuhaenderschaft kein Mindestvermoegen erforderlich.
Zu den Gruendungskosten und laufenden Kosten: »KOSTEN« anklicken.
Die Treuhaenderschaft ist auch weitgehendst konkursfest.

Die Verwaltung obliegt alleine dem Treuhaender, der dem Treugeber rechenschaftspflichtig ist. Er verwaltet das Vermoegen in seinem Namen. Dadurch koennen Dritte nicht erkennen, wer der wirtschaftlich Berechtigte am Treugut tatsaechlich ist.
Der Treuhaender ist verpflichtet das Treugut strikt von anderem Vermoegen zu trennen. Falls erforderlich hat er hierzu die notwendigen Buecher zu fuehren.
Die umfassende Handlungsvollmacht des Treuhaenders kann durch die Beistellung eines »Protectors« eingeschraenkt werden.

Der Treuhaender muss ueber das Treuvermoegen keine Bilanz erstellen, sofern dies der Treugeber nicht wuenscht.

Der Treugeber selbst kann Beguenstigter sein oder aber auch alle anderen Personen. Der Treuhaender alleine kann nicht Beguenstigter sein. Es ist dem Treuhaender ansonsten verwehrt, aus der Treuhandschaft Vorteile zu ziehen (ausgenommen der Entschaedigung fuer seine Taetigkeit gemaess Vereinbarung mit dem Treugeber)

Der Treugeber kann bestimmte Kontrollorgane ernennen und beauftragen. Er kann auch weitere Organe benennen.

Treuhaenderschaften nach auslaendischem Recht koennen in Liechtenstein errichtet werden.

Als Steuern fallen ausschliesslich einmal jaehrlich eine Kapitalsteuer von 1 Promille des Treuvermoegens, mindestens jedoch rund EURO 667,-- (CHF 1.000,--) an. Eine Erbersatzsteuer wie in Deutschalnd gibt es in Liechtenstein, Oesterreich und der Schweiz nicht.

Ausschuettungen an Beguenstigte sind in Liechtenstein steuerfrei auch ins Ausland moeglich.

+++ Fiduzia Treuhand und Services +++ Trust ¦ Treuhand ¦ Geldservices ¦ Finanz-Verwaltung ¦ Unternehmensservice ¦ Stiftungen ¦ Beratung +++

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