Einfache Gesellschaft - Gesellschaft buergerlichen Rechts
Die Gesellschaft buergerlichen Rechts (GesnbR, GbR) ist nicht eintragungspflichtig und entsteht automatisch, wenn sich zumindest zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes durch gemeinsame Mittel zusammenfinden und durch den Gesellschaftsvertrag (auch schluessiger Abschluss moeglich) zusammenwirken wollen.
Die einfache Gesellschaft ist keine juristische Person und auch nicht parteifaehig (kann also vor Gericht oder Behoerden nicht selbststaendig auftreten). Wird eine GesnbR im Handelsregister / Firmenbuch / Oeffentlichkeitsregister eingetragen, wird diese zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG, OG) oder zu einer Kommanditgesellschaft (KG).
In Liechtenstein und der Schweiz wird die GesnbR auch als einfache Gesellschaft bezeichnet, in Oesterreich als Erwerbsgesellschaft und in Deutschland als BGB-Gesellschaft.
Im Regelfall haben alle Gesellschafter gleichwertige Beitraege zur Gesellschaft zur leisten und muessen auch Gewinn und Verlust gleichmaessig teilen bzw. tragen.
Abstimmungen erfolgen nach dem Einstimmigkeitsprinzip. Die Haftung aus der Gesellschaft trifft alle Gesellschafter solidarisch.
Es besteht eine besondere Treuepflicht, die aus dem hoechstpersoenlichen Vertrauensverhaeltnis und der Unuebertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte folgt. Daher sind auch die Kokurrenzierung der einzelnen Gesellschafter zur Gesellschaft untersagt.
Das Ausscheiden von einzelnen Gesellschaftern beendet die GesbR nicht. Das Ende der Mitgliedschaft von einzelnen Gesellschaftern ist daher von der Beendigung der GesbR zu unterscheiden.
Die GesnbR endet nach Zweckerreichung, Aufloesungsbeschluss des Gesellschafter oder durch richterliches Urteil.
|