Offene Handelsgesellschaft / Kollektivgesellschaft
Die Weiterentwicklung der Gesellschaft buergerlichen Rechts (GesnbR, GbR) ist die eintragungspflichtige Offene Handelsgesellschaft (OHG, OG). Diese entsteht durch die Eintragung im Handelsregister / Firmenbuch / Oeffentlichkeitsregister, wenn sich zumindest zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes durch gemeinsame Mittel zusammenfinden und durch den Gesellschaftsvertrag zusammenwirken wollen.
Die Offene Handelsgesellschaft ist keine juristische Person aber beschraenkt parteifaehig (kann also vor Gericht oder Behoerden selbststaendig auftreten) und hat im Gegensatz zur GesnbR zwingend eigene Organe, welche die Gesellschaft nach Aussen vertreten.
In Liechtenstein und der Schweiz wird die OHG auch als Kollektivgesellschaft bezeichnet, in Oesterreich als Offene Gesellschaft.
Im Regelfall haben alle Gesellschafter gleichwertige Beitraege zur Gesellschaft zur leisten und muessen auch Gewinn und Verlust gleichmaessig teilen bzw. tragen.
Abstimmungen erfolgen nach dem Einstimmigkeitsprinzip. Die Haftung aus der Gesellschaft trifft alle Gesellschafter solidarisch und auch in das Privatvermoegen.
Es besteht eine besondere Treuepflicht, die aus dem hoechstpersoenlichen Vertrauensverhaeltnis und der Unuebertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte folgt. Daher sind auch die Kokurrenzierung der einzelnen Gesellschafter zur Gesellschaft untersagt.
Das Ausscheiden von einzelnen Gesellschaftern beendet die OHG nicht. Das Ende der Mitgliedschaft von einzelnen Gesellschaftern ist daher von der Beendigung der OHG zu unterscheiden.
Die OHG endet nach Zweckerreichung, Aufloesungsbeschluss des Gesellschafter oder durch richterliches Urteil.
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